VERKAUFSBEDINGUNGEN

Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen der Hermann Schmidt GmbH & Co. KG

 

I. Geltungsbereich:

Für alle Aufträge, welche uns Unternehmer (vgl. § 14 BGB) erteilen, gelten ausschließlich die nachfolgenden allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers werden, selbst im Falle unserer Kenntnis nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, wir hätten ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Einem entgegenstehenden Abtretungsverbot wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus unserer Geschäftsverbindung abzutreten.

 

II. Vertragsschluss:

Unsere Angebote sind freibleibend. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren ausdrücklich vorbehalten.

Mit der Bestellung einer Ware erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen. Wir sind berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei uns anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich, in Textform (insbesondere per E-Mail) oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden.

Bei Bestellungen auf elektronischem Wege sind wir nicht verpflichtet, den Zugang unverzüglich zu bestätigen. Bestätigen wir einen solchen Zugang dennoch, liegt allein in dieser Bestätigung noch nicht die Annahme des entsprechenden Angebots auf Abschluss eines Vertrages. Hierfür bedarf es vielmehr einer Erklärung unsererseits im Sinne des vorstehenden Absatzes 2.).

 

III. Preise und Zahlungsbedingungen:

Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen zu den vereinbarten Bedingungen. Sofern nicht anders vereinbart, handelt es sich bei unseren Preisen um Nettopreise, also ohne Umsatzsteuer, inklusive Verpackungskosten. Transportkosten innerhalb von Deutschland werden ab einem Warenwert von 500 € netto von uns getragen, unterhalb der vorgenannten Frankogrenze und/oder außerhalb Deutschlands hat sie der Kunde zu tragen.

Der Kaufpreis ist innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig, es sei denn, es ist eine abweichende Vereinbarung getroffen worden. Bei Teillieferungen werden entsprechende Teilzahlungen ebenfalls 30 Tage nach Lieferung fällig.

Wenn sich nach Vertragsschluss die Vermögenslage oder Zahlungsfähigkeit des Käufer wesentlich verschlechtert oder uns eine früher eingetretene wesentliche Verschlechterung bekannt wird oder wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht nachkommt, insbesondere ein Scheck oder Wechsel nicht eingelöst wird, kann von uns Vorauszahlung verlangt oder die Ausführung der Lieferung von vorheriger Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.

Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Kunden nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten, rechtskräftig festgestellt bzw. von uns anerkannt sind.

Bei Zahlungsverzug des Kunden mit mehr als einer Verbindlichkeit sind die gesamten Forderungen zur Zahlung fällig. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. berechnet. Bei Zahlungsverzug sind wir außerdem berechtigt, den durch eine zwischenzeitlich eingetretene Verteuerung entstandenen Preisunterschied der Liefergegenstände nachzufordern. Dies schließt die Geltendmachung weiterer Schäden nicht aus.

Für Forderungsabtretungen an einen Factor gelten die vorstehenden Sätze 1-3 dieses Absatzes entsprechend.

 

IV. Selbstbelieferungsvorbehalt/Lieferfristen:

Lieferfristen gelten nur unter dem Vorbehalt, dass wir selber richtig und rechtzeitig beliefert worden sind. Wir werden den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit des Liefergegenstandes informieren und ihm im Falle des Rücktritts die entsprechende Gegenleistung unverzüglich erstatten.

Die von uns zu beachtende Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung/Angebotsannahme, jedoch nicht vor Beibringung etwa vom Kunden zu beschaffender Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.

Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Ware bis zu ihrem Ablauf das Werk/das Lager verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten durch den Kunden voraus.

Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie beim Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, die außerhalb unseres Einflussbereichs liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferanten eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann nicht von uns zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden wir in wichtigen Fällen dem Kunden baldmöglichst mitteilen.

 

V. Erfüllungsort/Gefahrübergang:

Erfüllungsort – ausgenommen die Warengruppe Pressfittings – ist unser Lager in Essen. Erfüllungsort betreffend der Warengruppe Pressfittings ist Lager Stuttgart.

Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Kunden über.

Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.

 

VI. Eigentumsvorbehalt:

Die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt unser Eigentum bis alle Forderungen erfüllt sind, die uns gegen den Käufer jetzt oder zukünftig zustehen, und zwar einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent. Sofern sich der Käufer vertragswidrig verhält – insbesondere sofern er mit der Zahlung einer Entgeltforderung in Verzug gekommen ist –, haben wir das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, nachdem wir eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt haben. Die für die Rücknahme anfallenden Transportkosten trägt der Käufer. Sofern wir die Vorbehaltsware zurücknehmen, stellt dies bereits einen Rücktritt vom Vertrag dar. Ebenfalls einen Rücktritt vom Vertrag stellt es dar, wenn wir die Vorbehaltsware pfänden. Von uns zurückgenommene Vorbehaltsware dürfen wir verwerten. Der Erlös der Verwertung wird mit denjenigen Beträgen verrechnet, die uns der Käufer schuldet, nachdem wir einen angemessenen Betrag für die Kosten der Verwertung abgezogen haben.

Der Käufer muss die Vorbehaltsware pfleglich behandeln. Er muss sie auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich werden, muss der Käufer sie auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

Der Käufer darf die Vorbehaltsware verwenden und im ordentlichen Geschäftsgang weiter veräußern, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Er darf die Vorbehaltsware jedoch nicht verpfänden oder sicherungshalber übereignen. Die Entgeltforderungen des Käufers gegen seine Abnehmer aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware sowie diejenigen Forderungen des Käufers bezüglich der Vorbehaltsware, die aus einem sonstigen Rechtsgrund gegen seine Abnehmer oder Dritte entstehen (insbesondere Forderungen aus unerlaubter Handlung und Ansprüche auf Versicherungsleistungen) und zwar einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent tritt uns der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang ab. Wir nehmen diese Abtretung an.

Der Käufer darf diese an uns abgetretenen Forderungen auf seine Rechnung im eigenen Namen für uns einziehen, solange wir diese Ermächtigung nicht widerrufen. Unser Recht, diese Forderungen selbst einzuziehen, wird dadurch nicht berührt; allerdings werden wir die Forderungen nicht selbst geltend machen und die Einzugsermächtigung nicht widerrufen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.

Sofern sich der Käufer jedoch vertragswidrig verhält – insbesondere sofern er mit der Zahlung einer Entgeltforderung in Verzug gekommen ist –, können wir vom Käufer verlangen, dass dieser uns die abgetretenen Forderungen und die jeweiligen Schuldner bekannt gibt, den jeweiligen Schuldnern die Abtretung mitteilt und uns alle Unterlagen aushändigt sowie alle Angaben macht, die wir zur Geltendmachung der Forderungen benötigen.

Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Käufer wird immer für uns vorgenommen. Wenn die Vorbehaltsware mit anderen Sachen verarbeitet wird, die uns nicht gehören, so erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Im Übrigen gilt für die durch Verarbeitung entstehende neue Sache das Gleiche wie für die Vorbehaltsware.

Wird die Vorbehaltsware mit anderen uns nicht gehörenden Sachen untrennbar verbunden oder vermischt, so erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) zu den anderen verbundenen oder vermischten Sachen im Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Wird die Vorbehaltsware in der Weise verbunden oder vermischt, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, sind der Käufer und wir uns bereits jetzt einig, dass der Käufer uns anteilsmäßig Miteigentum an dieser Sache überträgt. Wir nehmen diese Übertragung an.

Das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum an einer Sache wird der Käufer für uns verwahren.

Bei Pfändungen der Vorbehaltsware durch Dritte oder bei sonstigen Eingriffen Dritter muss der Käufer auf unser Eigentum hinweisen und muss uns unverzüglich schriftlich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Sofern der Dritte die uns in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten nicht zu erstatten vermag, haftet hierfür der Käufer.

Wenn der Käufer dies verlangt, sind wir verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert den Wert unserer offenen Forderungen gegen den Käufer um mehr als 10% übersteigt. Wir dürfen dabei jedoch die freizugebenden Sicherheiten auswählen.

 

VII. Untersuchungs- und Rügepflicht, Mängelansprüche, Verjährung, Haftung:

Untersuchungs- und Rügepflicht:

Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferte Ware auf offensichtliche Mängel, die einem durchschnittlichen Kunden ohne weiteres auffallen, zu untersuchen. Zu den offensichtlichen Mängeln zählen insbesondere erhebliche, leicht sichtbare Beschädigungen der Ware. Ferner fallen Fälle darunter, in denen eine andere Sache oder eine zu geringe Menge geliefert worden sind. Solche offensichtlichen Mängel sind bei uns innerhalb von vier Werktagen nach Lieferung schriftlich zu rügen.

Mängel, die erst später offensichtlich werden, müssen bei uns innerhalb von vier Werktagen nach dem Erkennen durch den Kunden schriftlich gerügt werden.

Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die Ware in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.

Mängelansprüche:

Ordnungsgemäß gerügte (vgl. dazu Absatz 1.) und nicht verjährte (vgl. dazu Absatz 3) Mängel der gelieferten Sache werden von uns behoben. Dies geschieht nach unserer Wahl durch kostenfreie Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Im Falle der Ersatzlieferung ist der Kunde verpflichtet, die mangelhafte Sache zurückzugewähren. Kann der Mangel nicht innerhalb angemessener Frist behoben werden oder ist die Nachbesserung oder Ersatzlieferung aus sonstigen Gründen als fehlgeschlagen anzusehen, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung oder Vergütung (Minderung) verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Von einem Fehlschlagen der Nachbesserung ist erst auszugehen, wenn uns hinreichende Gelegenheit zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung eingeräumt wurde, ohne dass der gewünschte Erfolg erzielt wurde, wenn sie von uns verweigert oder unzumutbar verzögert worden ist, wenn begründete Zweifel hinsichtlich der Erfolgsaussichten bestehen oder wenn eine Unzumutbarkeit aus sonstigen Gründen vorliegt.

Verjährung:

Die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Mängeln des Vertragsgegenstandes sowie wegen leicht fahrlässiger Pflichtverletzungen beträgt ein Jahr ab Beginn der gesetzlichen Verjährung. Dies gilt auch für Mangelfolgeschäden. Die vorstehende Erleichterung der Verjährung gilt nicht in den Fällen der §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB und 634a Abs.1 Nr.2 BGB und auch nicht für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz. Hier gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. Ferner bleibt die Regelung des § 479 BGB unberührt, in deren Anwendungsbereich ebenfalls die gesetzliche Verjährungsfrist gilt. Schließlich bleibt es bei der Geltung der gesetzlichen Verjährungsfrist, sofern Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit eingetreten sind oder eine Verletzung von Pflichten vorliegt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des geschlossenen Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.

Haftung:

Wir schließen unsere Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzung aus, sofern nicht Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Garantien betroffen oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind. Unberührt bleibt ferner die Haftung für die Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des geschlossenen Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf, wobei wir bei einfach fahrlässiger Verletzung solcher Pflichten lediglich begrenzt auf vorhersehbare, typischerweise bei Geschäften der fraglichen Art entstehende Schäden haften. Gleiches gilt für Pflichtverletzungen unserer Erfüllungsgehilfen.

Eine Rücknahme/ein Rückkauf mangelfreier Ware ist ausgeschlossen.

 

VIII. Rücknahme

Für bestellte und ordnungsgemäß gelieferter Ware ist eine Rückgabe grundsätzlich ausgeschlossen.

 

IX. Anwendbares Recht/Gerichtsstand:

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Bestimmungen des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 und vergleichbarer internationaler Regelungen. Bei Exportgeschäften finden die internationalen Regeln über die Auslegung handelsüblicher Vertragsformeln (Incoterms) Anwendung, sofern in diesen Verkaufsbedingungen nichts Abweichendes geregelt ist.

Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Essen. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. Diese Gerichtsstandsvereinbarung gilt auch, wenn der Käufer keinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht bekannt sind.

 

Stand: Januar 2022