Einkaufsbedingungen
Einkaufsbedinungen der Hermann Schmidt GmbH & Co. KG
I. Geltungsbereich:
Für alle Aufträge, die wir Unternehmern (§ 14 BGB) erteilen, gelten ausschließlich die nachfolgenden Einkaufsbedingungen. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers (Lieferanten), werden, selbst im Falle unserer Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, wir hätten ihrer Geltung ausdrückliche in Textform zugestimmt.
II. Angebot, Vertragsschluss, Vertragsänderung und Lieferungsabruf:
1. Angebote unsererseits auf Abschluss eines Kaufvertrages oder sonstiger Aufträge (= Bestellungen), Annahmen von Angeboten unserer Lieferanten durch uns sowie deren Änderung und Ergänzungen bedürfen der Textform.
2. An unsere Angebote auf Abschluss eines Vertrages sind wir zwei Wochen gebunden. Unsere Lieferanten können nur innerhalb dieser Zwei-Wochen-Frist unser Angebot durch Erklärung in Textform uns gegenüber annehmen.
3. Mündliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung in Textform durch uns.
4. Unsere Lieferanten haben sich bei ihren Angeboten bezüglich der Art, Menge und Beschaffenheit genau an unsere Anfragen/Vorgaben zu halten. Im Falle von etwaigen Abweichungen haben sie ausdrücklich auf diese hinzuweisen. Sämtliche Angebote unserer Lieferanten haben kostenlos zu erfolgen. Kostenvoranschläge unserer Lieferanten sind verbindlich und ebenfalls kostenlos zu erstellen.
5. Lieferabrufe unsererseits im Rahmen eines bereits abgeschlossenen Vertrages werden verbindlich, wenn ihnen seitens unserer Lieferanten nicht binnen von zwei Werktagen seit Zugang widersprochen worden ist.
III. Lieferung/ Abnahme:
1. Die von uns in unserer Bestellung angegebene Lieferfrist bzw. die von uns angegebenen Lieferdaten sind für unsere Lieferanten verbindlich.
2. Sollten wir eine verspätete Lieferung oder Leistung ohne einen Vorbehalt annehmen, so beinhaltet dies keinen Verzicht unsererseits auf etwaige Schadensersatzansprüche wegen der verspäteten Lieferung/Leistung.
3. Teillieferungen sind unzulässig, es sei denn, sie sind uns zumutbar.
4. In Bezug auf die gelieferten Stückzahlen, Maße und Gewichte sind die von unserer Wareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgebend. Dem Lieferanten bleibt ein anderweitiger Nachweis vorbehalten.
5. Im Falle von höherer Gewalt, unverschuldeten Betriebsstörungen, Unruhen, behördlichen Maßnahmen sowie sonstiger unabwendbarer Ereignisse sind wir für die Dauer ihres Vorliegens von der Pflicht zur rechtzeitigen Abnahme befreit.
IV. Versand/ Gefahrenübergang/ Erfüllungsort:
1. Für in Europa ansässige Lieferanten gilt:
Der Lieferant hat uns auf seine Kosten die Ware am Bestimmungsort unentladen zur Verfügung zu stellen (DAP gemäß Incoterms), – d. h. er trägt auch die Verpackungskosten. Der Lieferant trägt demgemäß alle Gefahren, die im Zusammenhang mit der Beförderung zum Bestimmungsort stehen. Erfüllungsort ist hier also der Bestimmungsort, – d.h. der Ort, an den die Ware zu liefern ist.
2. Für nicht in Europa ansässige Lieferanten gilt:
Der Lieferant hat uns die Ware frei an Bord des Schiffes (FOB gemäß Incoterms) zu liefern. Der Lieferant träg hier also die Verpackungskosten und die Transportkosten einschließlich bis zur Beladung des Schiffs. Erfüllungsort ist hier folglich das zu beladende Schiff.
V. Preisstellung/ Zahlungsbedingungen:
1. Sofern nicht anders vereinbart, handelt es sich bei den Preisen des Lieferanten um Bruttopreise, – also inklusive Umsatzsteuer. In den Preisen des Lieferanten sind zudem die Verpackungs- und Transportkosten enthalten.
2. Unsere Zahlung erfolgt innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung und Rechnungseingang abzüglich 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach Lieferung und Rechnungseingang ohne Abzug.
VI. Weitere Pflichten des Lieferanten:
1. Die Ware ist von dem Lieferanten unter Beachtung aller auf sie zur Anwendung kommenden gesetzlichen Vorschriften zu kennzeichnen und zu verpacken. Der Lieferant hat uns zudem alle für die Zulässigkeit des Vertriebes erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen (z.B. Sicherheitsdatenblatt/Informationen zur Produktsicherheit und Gefahrguthinweise). Bei Zweifeln, welche gesetzlichen Vorschriften zu beachten bzw. welche Informationen zur Verfügung zu stellen sind, hat der Lieferant uns unverzüglich zu informieren und unseren Weisungen zu folgen. Im Übrigen sind die Ware und ihre Verpackung von dem Lieferanten wie von uns vorgegeben zu kennzeichnen und zu etikettieren.
2. Der Lieferant hat die Ware gestapelt auf Euro-Palletten anzuliefern.
3. Der Lieferant wird uns von anstehenden Änderungen seiner Herstellungsprozesse, der von ihm eingesetzten Materialien, von Zulieferteilen, von Verfahren und von Einrichtungen zur Prüfung der Teile, von Qualitätssicherungsmaßnahmen sowie von Verlagerungen von Produktionsstandorten unverzüglich informieren. Dabei hat er uns sämtliche Informationen zukommen zu lassen, welche wir benötigen, um überprüfen zu können, welche Auswirkungen die anstehenden Änderungen auf die Produkte und ihre Vermarktung haben.
4. Der Lieferant hat bei der Herstellung der von ihm zu liefernden Ware die geltenden technischen Vorschriften sowie die einschlägigen DIN-Normen zu beachten. Ferner hat er die Qualität seiner Erzeugnisse ständig zu überwachen. Ist ein Produkt erstmals von uns bestellt worden, darf die Serienfertigung erst beginnen, nachdem wir ein Muster geprüft und mittels eines Erstmusterprüfberichts freigegeben haben.
5. Der Lieferant ist verpflichtet, betreffend die von ihm gelieferte Ware die Lieferantenerklärung(en) und Langzeitlieferantenerklärung(en) abzugeben. Außerdem wird der Lieferant uns sämtliche Auskünfte und Informationen für die Lieferantenselbstauskunft und für die von uns vorzunehmende Lieferantenbewertung zukommen lassen. Zudem hat der Lieferant auf den Lieferscheinen, seinen Rechnungen und der Langzeitlieferantenerklärung das Ursprungsland anzugeben. Er hat uns betreffend die von ihm gelieferte Ware Dokumente zur Verfügung zu stellen, die sowohl dem Recht des Lieferortes als auch dem Recht des von uns mitgeteilten Bestimmungsortes entsprechen müssen. Im Falle von Langzeitlieferantenerklärungen ist der Lieferant verpflichtet, uns von Änderungen der den von ihm gemachten Angaben zugrundeliegenden Tatsachen unverzüglich zu informieren.
6. Die Lieferungen müssen insbesondere den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (= REACH) entsprechen. Der Lieferant hat dafür Sorge zu tragen, dass sämtliche Pflichten aus dieser Verordnung, auch und insbesondere die darin vorgesehenen Registrierungspflichten, erfüllt sind. In diesem Zusammenhang wird der Lieferant sämtliche von der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 geforderten Erklärungen oder von uns geforderten Erklärungen abgeben. Er wird uns darüber hinaus über Änderungen der seinen Angaben zugrundeliegenden Tatsachen unverzüglich informieren.
7. Kinderarbeit ist dem Lieferanten verboten. Dem Lieferanten ist es ebenfalls untersagt, sich seinerseits von (Vor)Lieferanten beliefern zu lassen, bei denen Kinderarbeit stattfindet. Kinder sind Personen unter 15 Jahren. Der Lieferant hat zudem sämtliche jeweils geltenden gesetzliche Regelungen bezüglich der Arbeitsplatzsicherheit und den Umweltschutz zu beachten.
VII. Mängelansprüche:
1. Gelieferte Ware nehmen wir stets nur unter Vorbehalt einer Untersuchung auf Mangelfreiheit einschließlich Richtigkeit und Vollständigkeit an. Eine derartige Untersuchung führen wir innerhalb einer angemessenen Frist ab Ablieferung durch. Die Rüge von offensichtlichen Mängeln ist rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 5 Arbeitstagen ab Ablieferung der Ware bei dem Lieferanten eingeht; die Rüge verdeckter Mängel ist rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 5 Arbeitstagen ab deren Entdeckung durch uns bei dem Lieferanten eingeht.
2. Uns stehen die gesetzlichen Sachmängelansprüche gegenüber dem Lieferanten zu. Dabei haben wir das Recht, die Art der Nacherfüllung zu wählen. Ist die von uns gewählte Art der Nacherfüllung für den Lieferanten mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden, so darf er diese ablehnen und uns auf eine andere Art der Nacherfüllung verweisen. Im Falle von Gefahr in Verzug oder von hoher Eilbedürftigkeit sind wir berechtigt, die Mängel auf Kosten des Lieferanten selber zu beseitigen.
3. Im Falle von Rechtsmängeln hat der Lieferant uns von Ansprüchen Dritter freizustellen. Dies gilt nicht, sofern der Lieferant den Rechtsmangel nicht zu vertreten hat.
VIII. Produkthaftung:
1. Der Lieferant hat uns von Produkthaftungsansprüchen freizustellen, die ihren Grund in einem Fehler der von ihm gelieferten Ware haben. Sofern die Haftung ein Verschulden voraussetzt, besteht die Freistellungspflicht nur im Falle eines Verschuldens des Lieferanten. Bei Schadensursachen in seinem Verantwortungsbereich hat der Lieferant sein Nichtverschulden zu beweisen. Trifft den Lieferanten eine entsprechende Freistellungspflicht, hat er auch alle uns entstehenden Kosten und Aufwendungen, einschließlich der Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung/-Verteidigung und einer etwaigen Rückrufaktion zu tragen.
2. Müssen wir aufgrund eines Schadensfalles im Sinne des Abs. 1 eine Rückrufaktion durchführen, so werden wir, soweit wir die Möglichkeit haben und uns dies zeitlich zumutbar ist, den Lieferanten hiervon unterrichten, ihn zur Stellungnahme auffordern und uns mit ihm über eine möglichst effiziente Durchführung der Rückrufaktion austauschen.
IX. Unterlagen/ Geheimhaltung:
Unterlagen gleich welcher Art, die wir dem Lieferanten zur Auftragsausführung haben zukommen lassen, bleiben unser alleiniges Eigentum. Derartige Unterlagen darf der Lieferant nur zur Ausführung unseres ihm erteilten Auftrags benutzen. Sofern der Inhalt der entsprechenden Unterlagen nicht öffentlich bekannt ist, ist der Lieferant verpflichtet, sie Dritten gegenüber geheim zu halten. Er darf Unterlagen mit nicht öffentlich bekannten Inhalten nur solchen Mitarbeitern zur Verfügung stellen, die ihrerseits schriftlich zur Geheimhaltung verpflichtet worden sind und deren Einschaltung zur Erfüllung des von uns erteilten Auftrages notwendig ist. Nach erfolgter Ausführung des Auftrages sind sämtliche von uns zur Auftragsausführung zur Verfügung gestellten Unterlagen sowie etwa von ihm gefertigte Vervielfältigungsstücke unaufgefordert an uns herauszugeben. Etwaige elektronische Erfassungen von uns zur Verfügung gestellter Unterlagen sind zu löschen.
Das uns zustehende geistige Eigentum bleibt vorbehalten.
X. Registrierungen/ behördliche Zulassungen/ Export und Zollvorschriften:
1. Sofern wir insoweit nicht selbst tätig geworden sind oder tätig werden, sorgt der Lieferant für die erforderlichen Registrierungen, behördliche Dienstleistungen, Prüfungen und Zulassungen der von ihm zu liefernden Waren in der EU und der Schweiz. Wir zeigen dem Lieferanten an, ob wir insoweit selbst tätig geworden sind oder werden.
2. Der Lieferant hat uns im Falle eines Exports seiner Güter darüber zu informieren, ob die bei ihm bestellte Ware nach den einschlägigen deutschen, europäischen, US-Ausfuhr- und Zollbestimmungen sowie den Ausfuhr- und Zollbestimmungen des jeweiligen Ursprungslandes einer oder mehrerer Genehmigungspflichten unterliegt. Hierzu hat er in seinen Angeboten, Auftragsbestätigungen und Rechnungen alle relevanten Außenhandelsdaten anzugeben (zum Beispiel die Ausfuhrlistennummer gemäß Anlage AL zur deutschen Außenwirtschaftsverordnung oder vergleichbare Listenpositionen Anwendung findender Ausfuhrlisten, bei US-Waren die ECCN, den handelspolitischen Warenursprung seiner Güter und deren Bestandteile, einem etwaigen Transport der Güter durch die USA, eine etwaige Herstellung der Güter in den USA oder ihre Fertigung durch US-amerikanische Technologie sowie den HS-Code).
3. Der Lieferant hat uns ferner über etwaige Änderungen der von ihm mitgeteilten Außenhandelsdaten zu informieren.
XI. Anwendbares Recht/ Gerichtsstand:
1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Bestimmung des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 und vergleichbarer internationaler Regelungen. Bei Exportgeschäften finden die internationalen Regelungen über die Auslegung handelsüblicher Vertragsformeln (Incoterms) Anwendung, sofern in diesen Einkaufbedingungen nicht abweichendes geregelt ist.
2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Essen. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Lieferanten an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. Diese Gerichtsstandsvereinbarung gilt auch, wenn der Lieferant keinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht bekannt sind.
Stand: Januar 2023